AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzierung


§1 Geschäftsgegenstand und Geltungsbereich der Entwicklungsbedingungen

(1) Gegenstand der Geschäftstätigkeit der CSP & Co KG und allen verbundenen Unternehmen GmbH (im Folgenden: CSP) ist der Verkauf firmeneigener und firmenfremder Standardsoftware und kundenspezifischer Individualsoftware einschließlich sämtlicher hiermit in Zusammenhang stehender weiterer Leistungen wie Beratung, Installation, Kunden-Schulung, Update-Erarbeitung etc. Diese Leistungen erbringt CSP ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers (im Folgenden: Kunde) haben keine Geltung, außer sie werden von CSP schriftlich anerkannt. Insbesondere ist das Schweigen von CSP auf entgegenstehende Bedingungen nicht als Zustimmung zu diesen anzusehen. Mit der Unterzeichnung des schriftlichen Auftrages anerkennt der Kunde die AGB von CSP.

(2) Neben den vorgenannten Leistungen bietet CSP auch Dienste an, die über das Internetnetzwerk genutzt und bezogen werden können. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln auch die durch Nutzung dieser Online-Dienste/Downloadangebote zustandekommenden Vertragsverhältnisse. Absatz 1 gilt entsprechend.

§2 Vertragsgrundlagen, Softwarespezifikation und Pflichtenheft

(1) Grundlage jeder Lieferung von Standardsoftware und jedes Entwicklungsauftrages ist der unter der Geltung dieser AGB abgeschlossene schriftliche Individualvertrag. In diesem Vertrag sind sämtlichemaßgeblichen Rahmendaten des Auftrages festzulegen, mindestens jedoch Art und Umfang der vertraglichen Leistungen, insbesondere, welche Nebenleistungen über die Entwicklungstätigkeit hinaus erbracht werden, die Vergütung und bei Fixgeschäften die Fertigstellungstermine. Bei Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und dem Einzelvertrag gehen diese Bedingungen vor, wenn die Abweichungen im Vertrag nicht ausdrücklich als gewollte Ausnahme von diesen AGB bezeichnet sind.

(2) Technische Grundlage jeden Entwicklungsauftrages ist das jeweilige Pflichtenheft, das vom Kunden erstellt wird. Das Pflichtenheft ist von beiden Parteien durch Unterzeichnung anzuerkennen und in den Vertrag einzubeziehen. Können sich die Parteien nicht auf den Inhalt des Pflichtenheftes einigen, steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, die Geltendmachung von Schadensersatz ist für diesen Fall ausgeschlossen. Eine eventuelle Mitwirkung von CSP an der Erstellung des Pflichtenheftes ist gesondert zu vergüten.

(3) Weitere technische Beschreibungen neben dem Pflichtenheft werden ebenfalls nur durch Unterzeichnung beider Parteien ihrem Inhalt nach anerkannt und in den Vertrag einbezogen. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Entwicklungsunterlagen ist das Pflichtenheft maßgeblich, wenn die Abweichung hiervon nicht ausdrücklich als gewollt gekennzeichnet ist.

(4) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, mit der Vertragsunterzeichnung mindestens eine verantwortliche Person zu benennen, die befugt ist,hinsichtlich des Vertragsverhältnisses und aller imZusammenhang hiermit zu treffender Entscheidungen als Vertreter zu handeln. Entscheidungen über wesentliche Ergänzungen / Änderungen oder sonstige Modifikationen des jeweiligen Vertrages durch andere Personen als die im Vertrag benannten oder die gesetzlichen Vertreter der Vertragsparteien haben keine bindende Wirkung.

(5) Die in § 1 Abs. 2 genannten Dienste werden mit gesonderten Nutzungsbedingungen/Lizenzverträgen angeboten, die dem Kunden jeweils vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung der Dienste setzt voraus, dass der Kunde die Kenntnisnahme und die Anwendung der Nutzungsbedingungen/des Lizenzvertrags bestätigt.

§3 Angebote

(1) An schriftliche Angebote ist CSP, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, für zwei Wochen gebunden.

(2) Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen in zumutbarem Umfang behält sich CSP auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen besitzt CSP alle Rechte. Der Interessent ist auch bei Nichtauftragserteilung zur Geheimhaltung verpflichtet.

§4 Verzug

Ist für die Erstellung der Individualsoftware bzw. für die Lieferung der Standardsoftware ein Fixtermin vereinbart und wird dieser von CSP nicht eingehalten, hat der Kunde CSP zunächst schriftlich zu mahnen. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur zulässig, wenn dieser nach erfolgter Mahnung CSP eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung gesetzt hat und innerhalb dieser Frist eine Fertigstellung nicht erfolgt ist. Das Recht zur Abmahnung sowie der Rücktritt sind ausgeschlossen, wenn die Überschreitung des Fertigstellungstermins auf nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zurückzuführen ist, oder auf Umstände, die nicht von CSP zu vertreten sind.

§5 Installation und Einweisung

(1) Der Vertrag zur Entwicklung der Individual-Software gemäß Pflichtenheft umfasst nicht die Installation der Software auf Datenverarbeitungsanlagen des Kunden. Soll CSP die Software auch bei dem Kunden installieren, bedarf dies gesonderter Beauftragung und ist gesondert nach Vereinbarung zu vergüten. Diese Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand (gemäß den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen lt. Preisliste von CSP) je angebrochener Arbeitsstunde berechnet. Ferner übernimmt der Kunde die Kosten für An- und Abreise und Übernachtung gemäß der jeweils gültigen Preisliste von CSP. Für Schulungsveranstaltungen gelten die Konditionen des aktuellen Schulungskataloges. CSP darf für diese Dienstleistungen qualifizierte Dritte nach Rücksprache mit dem Lizenznehmer einschalten.

(2) Dem Kunden obliegt es, die zur Inbetriebnahme erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Die für die Aufnahme der Dienstleistung erforderlichen Vorarbeiten müssen abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft der Mitarbeiter von CSP begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde wird alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar halten, bei der Bedienung von Fremdgeräten behilflich sein und (falls erforderlich) die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglichen. Nach Installation des Programms weist CSP den Kunden auf Wunsch auch in die Anwendung der Software ein. Die Einweisung ist ebenfalls gesondert nach Vereinbarung zu vergüten.

(3) Verzögern sich Installation oder Inbetriebnahmeohne das Verschulden von CSP, hat der Kunde dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen

§6 Änderungen

(1) Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale der Vertragssoftware muss CSP nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit dem der Softwareerstellung zugrunde gelegten Pflichtenheft oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen.

(2) CSP steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Berechnungsgrundlage des Zusatzentgeltes sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der von CSP für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. CSP ist zur Offenlegung seiner Kalkulation nicht verpflichtet, er muss die Höhe des Zusatzentgelts jedoch nachvollziehbar begründen. Als kalkulatorische Basis darf die Stunden/Tagesvergütung für Einweisungen nach § 5 dieses Vertrages nicht wesentlich überschrittenwerden.

§7 Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmerstellung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Entwicklung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm später eingesetzt werden soll. Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests ist der Kunde in Gestalt des im Vertrag benannten Vertreters persönlich anwesend, um über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten zur Verfügung.

(2) Sofern CSP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Hierbei bereits erkennbare Fehler und/oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Prüfung und/oder die Mängelrüge, entfällt hinsichtlich dieser Fehler die Gewährleistungsverpflichtung von CSP.

(3) Sämtliche Unterlagen und Materialien, die einerVertragspartei von der Gegenpartei für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen der Vertragsabwicklung vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmerstellung nicht mehr benötigt werden.

§8 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Entwicklungsarbeit für Individualsoftware hat der Kunde die Software innerhalb von zwei Wochen zu installieren, um die Durchführung eines Abnahmetests zu ermöglichen. Unterlässt der Kunde die Installation innerhalb dieser Frist, gilt die Software als abgenommen. Dies gilt nicht, wenn die Installation durch CSP erfolgt.

(2) Nach der Installation des Programms weist CSP durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Kunden sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie in angemessenem Umfang zusätzliche Tests durchzuführen, die er für notwendig erachtet, um das Programm praxisnah zu prüfen. Zusätzliche Testläufe sind vom Kunden gesondert gemäß entsprechender Vereinbarung zu vergüten.

(3) Hat die Software die Abnahmetests bestanden, ist der Kunde auf Verlangen von CSP verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Teilabnahmen sind möglich. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. CSP kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.

§9 Lieferumfang und Weiterverwertung

(1) CSP liefert ein Stück des ablauffähigen Programms auf Datenträger einschließlich der Benutzerdokumentation. Wünscht der Kunde die Lieferung weiterer Stücke des Programms und/oder der Benutzerdokumentation, so hat er diese angemessen gesondert zu vergüten.

(2) Die vertragsgegenständlichen Softwaremodule werden nicht übereignet, sondern der Kunde erhält nach Maßgabe der Regelungen der §§ 69 a ff. UrhG und der nachfolgenden Bestimmungen bis zur vollständigen Begleichung des vereinbarten Entgelts ein jederzeit widerrufbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht auf den bestellten Arbeitsplätzen, nach der vollständigen Kaufpreiszahlung das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der von CSP hergestellten bzw. verkauften Software. Bei Softwaremiete bestellt CSP für die Dauer des Mietvertrages ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht, das mit dem Auslaufen oder der Kündigung des Mietvertrages automatisch endet.

(3) Lizenziert werden die Anzahl der Arbeitsplätze laut Vertrag, die mit den einzelnen Modulen arbeiten. Die Software darf ausschließlich auf den Anlagen des Kunden, für den die Software lizenziert wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar, auch nicht auf verbundene Unternehmungen. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass nur Mandanten auf der Anlage mit verwaltet werden, an denen der Kunde eine qualifizierte Mehrheit besitzt. Bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse ist es Pflicht des Kunden, CSP zu informieren.

(4) Die Vervielfältigung, die Rückübersetzung in den Quellcode (Dekompilierung), Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 69 d Abs. 2 und 3, sowie 69 e UrhG gestattet.

(5) Die Software und die Dokumentationen dürfen keinem Dritten zugänglich gemacht oder für Zwecke Dritter genutzt werden. Dritten darf keinerlei Einblick in die Unterlagen gegeben werden. Alle Unterlagen, die CSP im Rahmen der Softwareinstallation liefert, sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet für die Geheimhaltung auch nach Beendigung des Vertrages.

(6) Weitere Rechte an der Software werden dem Kunden nicht übertragen.

(7) Bei jedem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von je des fünffachen des Kaufpreises der lizenzierten Software vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden ist jedoch gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass CSP ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

§ 9a Online-Dienste / Software zum Download

Die von CSP angebotenen Online-Dienste und zum Download vorgehaltene Software ist urheberrechtlich geschützt und unterliegt den Bestimmungen der Nutzungsbedingungen und/oder eines Lizenzvertrags, welche der Software beigefügt oder in ihr enthalten sind oder auf dem Downloadbereich vorgehalten werden. Die Kunden können und dürfen die Software nur installieren und nutzen, wenn sie zuvor den Bedingungen des Lizenzvertrags bzw. der Nutzungsbedingungen zugestimmt haben. Sofern Scripts oder Codes von Drittanbietern über das Online-Angebot von CSP verlinkt oder referenziert sind, erfolgt die Lizenzierung direkt mit dem Drittanbieter, nicht mit CSP.

Software wird von CSP zum Download ausschließlich zur Verwendung durch den Kunden im Sinne des Lizenzvertrags zur Verfügung gestellt. Die Vervielfältigung und der Weitervertrieb ist ausdrücklich untersagt, soweit nicht vertraglich etwas anderes geregelt ist. Verstöße gegen diese Regelung werden zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt.

Falls zur Nutzung eines der von CSP bereitgestellten Dienste die Eröffnung eines Accounts erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet im Registrierungsverfahren aktuelle, vollständige und korrekte Angaben zu den erforderlichen Daten zu machen. Für die Geheimhaltung des Kennworts und des Accounts ist allein der Kunde verantwortlich, sowie ist der Kunde allein verantwortlich für sämtliche Aktivitäten auf dessen Account. Stellt der Kunde eine nichtautorisierte Nutzung seines Accounts oder anderweitige Sicherheitsverletzungen fest, hat er CSP darüber unverzüglich zu informieren. Der Kunde haftet für alle Folgen, die durch die Weitergabe des Accounts und/oder der Zugangsdaten entstehen.

Die Nutzung der von CSP bereitgestellten Dienste und Software ist ausschließlich zur Nutzung gemäß der jeweiligen Beschreibung des Dienstes vorgesehen und gestattet.

§10 Gefahrenübergang

Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den Kunden über:

a) bei Versendung: wenn die zu liefernden Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht sind,

b) bei Ablieferung an dem vereinbarten Ort,

c) bei Annahmeverzug des Kunden, wenn der Kunde in Verzug ist und

d) mit der Abnahme (Werkverträge)

§11 Gewährleistung

(1) CSP gewährleistet, dass die überlassenen entwicklereigenen Softwaremodule die in der Leistungsbeschreibung (das Handbuch oder das Pflichtenheft, soweit vorhanden) genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind Fehler, beidenen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung abweichen und nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von CSP gelieferten Systemteilen sowie Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Für Funktionen, die im Rahmen des Customizing zusätzlich beim Kunden eingerichtet werden, übernimmt CSP nur die Gewährleistung, wenn diese zusätzlichen Funktionalitäten im Rahmen der vertragsvorbereitenden Verhandlungen schriftlich fixiert wurden.

(2) Festgestellte Mängel sind schriftlich mitzuteilen, hinreichend konkret zu benennen und zu beschreiben, so dass eine Überprüfung des Mangels möglich ist. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

(3) Mängel im Sinne der vorstehenden Regelung werden von CSP innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Abnahme bei Individualsoftware bzw. ab Gefahrübergang bei Standardsoftware nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden im Wege der Nachbesserung behoben. Die Mängelbeseitigung hat in angemessener Frist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen. Schlägt die Nachbesserung insgesamt dreimal fehl, kann der Kunde wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung verlangen.

(4) Nimmt der Kunde Änderungen gleich welcher Art an der Vertragssoftware vor, erlischt jegliche Gewährleistung von CSP.

(5) Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, die auf Änderung der technischen Gegebenheiten, fehlerhafte Bedienung oder unzulässige Eingriffe zurückzuführen sind. Aufwendungen, die nicht auf Mängel der von CSP gelieferten Produkte beruhen, wird der Kunde vergüten. Dies gilt auch, soweit sich die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Aufwendungen durch nach Lieferung erfolgte Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erhöhen. Dies gilt auch für den Aufwand der Fehlerlokalisierung und Aufwand, der dadurch entsteht, dass keine tagesaktuelle Datensicherung vorhanden ist.

(6) Die Übernahme einer Garantie i.S.d. § 443 BGB bedarf in jedem Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(7) Herstellergarantien für Fremdprodukte bestehen neben der Gewährleistung von CSP.

§12 Vergütung

(1) CSP empfiehlt grundsätzlich den Abschluss eines Support –und Wartungsvertrages für alle Produkte.

(2) Die Konditionen für Support und Wartungen richten sich grundsätzlich nach den jeweils gültigen Support- und Wartungsbedingungen, welche jedem Angebot beigefügt werden.

(3) Grundlage für die Konditionen bildet die Bereitstellung von Service und Wartung Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr (MEZ) bis 17.00 Uhr (MEZ). Weiterführende Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren und ziehen Mehrkosten nach sich.

(4) Am Firmensitz in Großköllnbach geltende gesetzliche Bayerische Feiertage sind grundsätzlich ausgenommen von der Leistungserbringung, bzw. bilateral zu Vertragsbeginn in zusätzlichen Vereinbarungen zu regeln.

(5) Zeiten der Betriebsruhe werden im Vorfeld durch CSP kommuniziert und sind ebenfalls gesondert zu vereinbaren, auch wenn sie Wochentage der Regelung aus Nr. 3. Betreffen sollten. Mögliche Zeiten der Betriebsruhe werden 3 (drei) Monate im Voraus bekannt gegeben.

§13 Haftung

(1) Alle Preise verstehen sich ab Versandort, ausschließlich eventuell anfallender Verpackungs-und Versandkosten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Installations- und Dienstleistungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto nach Rechnungseingang. Bei umfangreicher Individualsoftware ist eine Teilabrechnung möglich, sofern dieser eine Teilabnahme vorausgegangen ist. Bei Kauf von Standardsoftwareprodukten ist der Kaufpreis sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.

(3) Bei Annahmeverzug wird der gesamte offene Betrag unabhängig von den vereinbarten Konditionen sofort zur Zahlung fällig.

(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung wegen Gegenansprüchen sind nur statthaft, soweit die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Bei Zahlungsverzug ist CSP berechtigt, die Forderungen mit 9% p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Kommt der Kunde mehr als zwei Monate mit der Zahlung in Verzug, ist CSP zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.

(7) Waren und Lizenzen bleiben das Eigentum von CSP bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehende Ansprüche, auch solche, die CSP außerhalb des Vertrags zustehen.

(8) Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet. Der Kunde tritt hiermit sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die dies annehmende CSP ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.

(9) Die Stornierungsgebühren bei beauftragten Dienstleistungen betragen:

– 20% Stornierungsgebühr bei Rücktritt bis 4 Wochen (28 Kalendertage) vor geplantem Dienstleistungsbeginn

– 40% Stornierungsgebühr bei Rücktritt bis 2 Wochen (14 Kalendertage) vor geplantem Dienstleistungsbeginn

– 80% Stornierungsgebühr bei Rücktritt von weniger als 14 Tagen vor geplantem Dienstleistungsbeginn

– 100% Stornierungsgebühr bei Rücktritt nach Dienstleistungsbeginn

§14 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen CSP, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

(2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Die Frist nach Abs. 1 gilt auch nicht, wenn CSP den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit CSP eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

c) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme bzw. mit Gefahrübergang.

(4) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Sämtliche Verträge und Streitigkeiten betreffend diese Geschäftsbedingungen und die hierunter geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konvention vom 01.07.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung. Soweit die vorstehenden Regelungen von den gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen, gelten für alle vorgenannten Verträge ausschließlich die vorgenannten Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CSP.

(2) Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Großköllnbach. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten betreffend diese Geschäftsbedingungen und die hierunter geschlossenen Verträge richtet sich nach dem Sitz von CSP.

(3)Sämtliche Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen dieser Bedingungen einschließlich dieser Klausel selbst oder der jeweiligen individualvertraglichen Abreden einschließlich der technischen Unterlagen sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.

(4)Sollte eine in diesen Bedingungen enthaltene Regelung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritteine ihr wirtschaftlich am nächsten kommende Ersatzregelung. Können sich die Parteien auf eine solche Regelung nicht einigen, so soll ein von der Rechtsanwaltskammer München zu bestimmender Schlichter eine für beide Seiten verbindliche Regelung treffen.